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AGB

AGB - Conditions

1. Allgemeines

2. Lieferung und Gefahrenübergang

3. Preise

4. Zahlungsbedingungen

5. Eigentumsvorbehalt

6. Verzug des Kunden

7. Höhere Gewalt

8. Geistigeseigentum, rechte Dritter, Geheimhaltung

9. Gewährleistung

10. Haftung

11. Produkthaftung

12. Verzicht

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14. Sonstiges

15. Elektronischer Dokumentenversand und Exportkontrolle

16. Datenschutz und Datensicherheit

17. Vertragsstrafe (Pönale)

AGB - Conditions

  1. Allgemeines

1.1

Nachstehend wird mit dem Begriff "GM" das Unternehmen
Grün Metall KG bezeichnet.


Mit dem Begriff "Kunde" wird jene natürliche oder juristische Person bezeichnet, die mit GM in Geschäftsbeziehung tritt. Der Kunde bestätigt, voll Geschäftsfähig zu sein.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Kunden für jeden zwischen GM und dem Kunden abzuschließenden Vertrag (im nachfolgenden der "Vertrag" genannt), auch in Form von E- Commerce Geschäften auf Basis von Bestellungen des Kunden über die Plattform www.GM.net digital , sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Eine Bestellung durch den Kunden gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses auf seine eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und/oder diese auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce; derzeit: INCOTERMS 2020) gelten nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Zusage bzw. ausdrücklicher Vereinbarung über GM digital seitens GM und in dem darin ausdrücklich festgelegten Umfang.

1.2

Die Angebote von GM sind unverbindlich.

1.3

Für den Fall, dass der Kunde über die GM digital Plattform Ware bei GM reservieren lässt, bleibt eine solche Reservierung nur für den Zeitraum gültig, der in der jeweiligen an den Kunden ausgestellten Reservierungsvormerkung angegeben ist. Falls der Kunde innerhalb des betreffenden Zeitraums keine Bestellung für die reservierte Ware tätigt, so wird die Reservierung automatisch storniert, und GM ist nicht mehr an die Reservierung gebunden.


1.4

Bestellungen oder auch Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Kunden sowie mündliche Absprachen gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von GM mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt bzw. ausdrücklich über die GM digital Plattform mit GM nach dem dort festgelegten Prozedere vereinbart wurden. Korrespondenz jeglicher Art, die lediglich den Eingang einer Bestellung bestätigt (wie z.B. – jedoch nicht beschränkt auf – automatisch generierte, per E-Mail versandte elektronische Empfangsbestätigungen bei Transaktionen über die GM digital Plattform , gilt nicht als Annahme der eigentlichen Bestellung. Stillschweigen von GM gilt nicht als Zustimmung. Hinsichtlich der spezifischen technischen Schritte zur Abgabe einer Bestellung über die GM digital Plattform  wird auf die in der GM digital Plattform bzw. auf den einzelnen Purchase-Flow-Seiten angeführten Instruktionen verwiesen, die einzuhalten sind. Jegliche sonstigen entsprechenden Informationspflichten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Enthält die Auftragsbestätigung von GM Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 48 Stunden widerspricht. Für etwaige Irrtümer im Rahmen des Bestellvorganges übernimmt GM keine Verantwortung bzw. Überprüfungspflicht, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Kunden prompt, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt.

 

1.5

Bei Bestellungen durch den Kunden werden vor Produktion seitens GM, Bestätigungen über Qantität, Qualität, Maß und Oberflächenbeschaffenheit, verlangt, welche vom Kunden zu unterzeichenen bzw. durch andere Formen der Bestätigung zu akzpetieren ist. Bei etwaigen Änderungen sind diese unverzüglich GM bekannt zu geben. Änderungen nach Bestätigung des Kunden, oder nach  Beginn der Produktion, sind mit dementsprechenden Kosten verbunden. GM behält sich das Recht vor die dadurch entstanden Kosten auf den Angebotspreis aufzuschlagen.

 


1.6

Will der Kunde nach Auftragsbestätigung, aber spätestens 72 Stunden vor Produktion den Vertrag einseitig stornieren oder ändern (und stimmt GM im letzteren Fall einer solchen Änderung nicht zu), so hat er an GM eine (verschuldensunabhängige) Stornogebühr in Höhe von 10 Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu entrichten. Bei einem Storno innerhalb von 72 Stunden vor der Produktion beträgt die Stornogebühr 20 Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass GM ein geringerer Schaden als 10 bzw. 20 Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes entstanden ist. Eine Stornierung nach Beginn der Produktion ist nicht möglich. GM obliegt die Nachweispflicht, dass die Produktion im Zeitpunkt der begehrten Stornierung bereits begonnen hat bzw. innerhalb der nächsten 72 Stunden geplant war. Weitergehende Schadenersatzansprüche von GM bleiben unberührt.


1.7

Vertrags-, Bestell- und Beschwerdesprachen sind

Deutsch, Englisch.

 

2. Lieferung und Gefahrenübergang

2.1

Die von GM angegebenen Lieferfristen bzw. -termine gelten, sofern als verbindlich ausgewiesen, ab Werk und sind, vorbehaltlich der nachfolgend festgelegten Bestimmungen, jedenfalls erst mit Erteilung der Auftragsbestätigung verbindlich, jedoch keinesfalls vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Allfällige in der Auftragsbestätigung ohne ausdrücklichen Verweis auf deren Verbindlichkeit angegebene Vorlaufzeiten oder Lieferzeitfenster (ohne Ausweis eines verbindlichen Liefertermins) dienen ausschließlich der Information und sind für GM nicht bindend.

2.2

Bei Abrufaufträgen ist die bestellte Ware zum verbindlich bestätigten Liefertermin (dem Kunden auf der Auftragsbestätigung verbindlich bekanntgegebenen Datum) versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Ware nicht bis zum bestätigten Liefertermin ab, so liegt Annahmeverzug vor. In diesem Fall ist GM zusätzlich zu den gemäß Punkt 6 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechten berechtigt, die Abnahme der Lieferung der bestellten und erzeugten Ware zu verlangen. Für den Fall, dass die Abnahme der Lieferung der bestellten Ware durch den Kunden nicht am Liefertermin (an dem dem Kunden auf der Auftragsbestätigung bekanntgegebenen Datum) erfolgt, haftet der Kunde für sämtliche GM entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Transport, der Lagerung und der Versicherung der jeweils bestellten Ware.

2.3

Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch GM hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, soweit gesetzlich zulässig von der jeweils aktuellen Auftragslage von GM abhängige, Nachfrist zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder GM erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung von MTF in obigem Sinn schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. GM haftet für allfällige Schäden des Kunden nach Maßgabe der Bestimmungen in Punkt 10. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist GM berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen.

2.5

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist GM berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aufträge an andere Gesellschaften  weiterzugeben. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Weitergabe.

2.6

GM und der Kunde werden die genaue Spezifikation für den Auftrag separat vereinbaren. Sollte die genaue Spezifikation (Spezifikationen Maße, Quantität, Qualität usw.) zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, so ist GM von der Einhaltung eines allenfalls verbindlich festgelegten Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Spezifikation behält sich GM das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei Punkt 1.5 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verrechnungen von Stornogebühren sinngemäß gilt (in diesem Fall beträgt die Stornogebühr 10 Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wobei dem Kunden wiederum der Nachweis vorbehalten bleibt, dass GM ein geringerer Schaden entstanden ist).

2.7

Die Verpflichtung von GM zur Lieferung innerhalb einer allenfalls verbindlich vereinbarten Frist ist ausdrücklich bedingt durch die fristgerechte Erfüllung  sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden sowie  sämtlicher sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Kunden, sofern und soweit ein Versäumnis in der fristgerechten Erfüllung solcher sonstigen Verpflichtungen die Lieferung durch GM innerhalb der vereinbarten Frist unmöglich macht oder anderweitig behindert.

2.8

Erfüllungsort ist die Produktionsstätte von GM, das GM Büro bzw. das jeweilige Auslieferungslager von GM, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Kunden über.

2.9

Versendet GM auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald MTF die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.

2.10

Bei Frei-Haus Lieferungen ist GM die Wahl des Spediteurs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.

 

3. Preise

3.1

Sämtliche Preise verstehen sich wie vereinbart und exklusive Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht eine andere Währung mit dem Kunden vereinbart wurde. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen.

3.2

Zwischen GM und Kunden besteht Einvernehmen darüber, dass von GM nicht sämtliche Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, auf Lager produziert werden. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware, können somit Umstände eintreten, welche die Herstellungskosten und Lieferzeiten, der zu produzierenden Waren wesentlich erhöhen und in der zu Grunde liegenden Preis- uns Zeitkalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Berücksichtigung finden konnten.

Der Vergleichszeitraum beginnt bei Einzelbestellungen mit dem Tag der Bestellung und läuft bis zum Tag der vereinbarten Lieferung.

3.3

GM wird den Kunden schriftlich über die gewünschten Preiserhöhungen nach obigen Bestimmungen in Punkt 3.2 dieser Geschäftsbedingungen informieren. Der Kunde hat das Recht, binnen 10 Kalendertagen ab schriftlicher Information vom jeweils betroffenen Einzelvertrag oder Dauerauftrag (in beiden Fällen nur in Bezug auf noch nicht erhaltene Lieferungen bzw. Teillieferungen) zurückzutreten, wenn er das nach obigen Bestimmungen erhöhte Nettoentgelt nicht akzeptiert. GM kann einen solchen Rücktritt durch den Kunden auch einseitig wieder abwenden, wenn GM auf die aus obigen Bestimmungen resultierende Erhöhung des Nettoentgelts binnen wiederum 10 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung durch den Kunden schriftlich gegenüber dem Kunden verzichtet.

3.4

Sofern von GM nicht anders schriftlich vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS), verstehen sich die in den unverbindlichen Kostenvoranschlägen angeführten und bestätigten Preise als verzollt, inklusive  Standardverpackungs-, Verladungs-, Transportkosten, auf Basis 30 Tage netto. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen.

3.5

Wurde eine andere Währung als Euro (oder als die Landeswährung am Standort von GM) mit dem Kunden vereinbart, und wertet diese Währung gegenüber dem Euro (oder der Landeswährung am Standort von GM) nach Vertragsabschluss in einem Ausmaß von 5 Prozent und mehr im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, erhöht sich das Nettoentgelt entsprechend dieser Abwertung. GM kann eine entsprechende (nominelle) Preiserhöhung spätestens mit Übermittlung der Faktura in Rechnung stellen.

3.6

Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt oder anderweitiganders vereinbart, gilt, vorbehaltlich der obigen Bestimmungen zu Preisanpassungen wegen Erhöhung der Produktionskosten und/oder Abwertung, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preise von GM einschließlich der darin angegebenen Zu- und Abschläge. Die in den Kostenvoranschlägen von GM oder auf der GM digital Plattform  angezeigten Preise sind nicht bindend für GM und unterliegen jedenfalls der Anpassung durch GM im Falle offensichtlicher Fehler.

3.7

Abweichungen des fakturierten Preises gegenüber jenem in der Auftragsbestätigung, sofern diese aus vertraglichen Serviceentgelten wie z.B. Lagergeld oder Liefermengenzu- /abschläge resultieren, sind vom Kunden zu akzeptieren.

3.8

Abrufaufträge sind an das Vorliegen einer gültigen Lagervereinbarung gebunden, die separat zwischen GM und dem Kunden zu vereinbaren ist.

 

4. Zahlungsbedingungen


4.1

Der Kunde ist nur dazu berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie Gewährleistungsansprüchen aufzurechnen. Ansonsten hat eine Akontozahlung von 50% ohne Abzug, 5 Tage nach Lieferung und  der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anderweitig schriftlich bzw. ausdrücklich mit GM vereinbart. Unbeschadet Punkt 2.8. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Erfüllungsort für die Leistung der Zahlung der Firmensitz von GM. Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel wie auch Skonti als Abzüge werden von GM nur anerkannt, sofern in der Rechnung ausdrücklich genehmigt. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks tritt die Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Bankgebühren hat der Kunde zu tragen. Für eine rechtzeitige Vorlage übernimmt GM keine Haftung.

4.2

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 700 Basispunkten über der 3-Monats EURIBOR-Rate der fakturierten Währung per anno in Anrechnung gebracht. GM hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten.

4.3

Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, hinsichtlich derer das Eigentum an der gelieferten Ware übergegangen ist, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Teilzahlungen des Kunden sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Kunden sind ungültig.

4.4

GM ist bei einer nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder bei Aufhebung oder betraglicher Herabsetzung der Kreditversicherung für den jeweiligen Kunden ungeachtet einer gewährten Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks berechtigt, vor Produktion die vollständige oder teilweise Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung weiterer, nach Ermessen von GM ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde dieser Forderung nicht nachkommen, ist GM berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom jeweils betroffenen Einzelvertrag, aber auch von Daueraufträgen, zurückzutreten.

4.5

Soweit gesetzlich zulässig, ist GM zur vorzeitigen Aufkündigung des vorliegenden Vertrages aus wichtigem Grund bei gleichzeitiger Forderung nach Berichtigung sämtlicher offener Zahlungsansprüche berechtigt, wenn durch den Kunden oder einen Dritten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde generell nichtmehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder der Kunde gemäß seiner Bilanz überschuldet ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten, im Eigentum von GM. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

5.2

Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einem neuen Erzeugnis verarbeitet, so erfolgt eine solche Verarbeitung durch den Kunden für GM. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden gemeinsam mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden, Erzeugnissen verarbeitet, so erwirbt GM Miteigentum an diesem neuen Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware.

5.3

Der Kunde tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte als Sicherheit an GM ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). GM nimmt die Abtretung an. Im Falle einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Erzeugnissen tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung des neuen Erzeugnisses entstandenen Forderungen in der Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an GM ab. Zur Einziehung dieser Forderung(en) ist der Kunde ermächtigt. GM kann die Einzugsbefugnis des Kunden aufgrund berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, beschränken oder widerrufen. GM kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. GM gibt auf Verlangen des Kunden die als Sicherheit abgetretenen Forderungen in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von GM entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert der Forderungen die Deckungsgrenze der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert der Forderungen im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes der zur Sicherung abgetretenen Forderungen bleibt möglich.

5.4

Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und GM Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekanntzugeben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Kunden an GM in der nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (z.B.Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren, die Vornahme gegenüber GM nachzuweisen und dem Vertragspartner des Kunden auf Wunsch von GM spätestens anlässlich der Rechnungslegung an den Kunden bekanntzugeben. Bei Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung von GM im Falle von Zugriffen Dritter ist GM berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort geltend zu machen.

6. Verzug des Kunden

6.1

Bei Annahmeverzug/-verweigerung von mehr als 14 Tagen ist GM neben allen GM sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Kunden) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und als ordnungsgemäß übergeben und angenommen zur Verrechnung zu bringen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofortfällig.

6.2

Falls der Kunde mit der Bezahlung von gemäß dem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug ist, ist GM berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis die Zahlung sämtlicher Außenstände bei GM eingelangt ist. GM ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge zu fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe unwirksam, und GM ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzüge geltend zu machen.

6.3

Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Verzugsfällen können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von GM gegenüber dem Kunden, insbesondere Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz, entstehen.

 

7. Höhere Gewalt

7.1

Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen GM, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) des Kunden, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder, sofern das Ereignis Höherer Gewalt über mehr als vier Wochen andauert, ganz oder teilweise vom jeweils betroffenen Einzelvertrag oder auch Dauerauftrag zurückzutreten. GM wird den Kunden in angemessener Frist über das Vorliegen höherer Gewalt informieren und im Fall des Rücktritts vom Vertrag evtl. bereits geleistete Gegenleistungen in entsprechendem Umfang erstatten.

7.2

Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb der Einflusssphäre von GM liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

a.

Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb von GM beeinträchtigen; oder

b.

Naturgewalt, kriegerische Handlungen, Aufstände/Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Pandemien sowie nationale und/oder internationale behördliche Maßnahmen inklusive sämtlicher für GM zu berücksichtigenden behördlichen Sanktionen (jedenfalls einschließlich US-Sanktionen, soweit deren Beachtung nach europarechtlichen Bestimmungen nicht gesetzlich zwingend unzulässig wäre), und Grenzschließungen, jeweils auch als Folge von Pandemien und/oder sonstiger Fälle von Höherer Gewalt (einschließlich sämtlicher direkter und indirekter Auswirkungen von COVID-19) sowie Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder

c.

Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten von GM, insbesondere als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für GM nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von GM zu vertreten sind.

 

8. Geistiges Eigentum, Rechte Dritter, gesetzliche Vorschriften, Geheimhaltung

8.1

Der Kunde sichert GM zu, dass die von ihm zur Ausführung vorgegebenen oder bereitgestellten Spezifikationen, einschließlich Texten, Abbildungen, grafischen Darstellungen, Strichcodes, Beschriftungen o.ä., weder einschlägige rechtliche Vorgaben noch (gewerbliche Schutz-) Rechte Dritter verletzen. GM wird den Kunden im Falle einer Geldendmachung derartiger Ansprüche entsprechend informieren. Der Kunde wird GM von derartigen Ansprüchen Dritter umfassend freistellen. Hierzu kann der Kunde nach seiner Wahl die entsprechenden Nutzungsrechte vom Dritten erwerben oder aber seine Spezifikationen so umgestalten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Darüber hinaus wird der Kunde GM alle Schäden und Kosten ersetzen, die GM aus der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter entstehen (dies auch für den Fall, dass solche Ansprüche tatsächlich nicht bestehen sollten, sofern ein entsprechend ausreichender Kostenersatz vom Dritten nicht erfolgt ).

8.2

Dem Kunden übergebene Unterlagen von GM dienen ausschließlich zum vertragsgemäßen Gebrauch, sind daher vertraulich und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von GM nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige (gewerbliche Schutz-) Rechte von GM bzw. von dessen Vorlieferanten zu wahren, und haftet für sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Schäden.

8.3

Auf Grundlage bestehender (gewerblicher Schutz-) Rechte oder bestehenden Know-hows von GM, steht GM das alleinige Eigentum an allen Rechten, Rechtstiteln und Ansprüchen an und auf sämtliche/n abgeleitete/n gewerbliche/n Schutzrechte/n und sämtlichem/s abgeleitetem/s Know-how zu, die bzw. das von GM oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden im Zuge der Vertragserfüllung generiert oder entwickelt werden bzw. wird.

8.4

GM ist berechtigt, die Firma oder ein Logo auf der hergestellten Ware anzubringen, wobei die Gestaltung der Ware nicht beeinträchtigt werden darf.

 

9.Gewährleistung

9.1

GM leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. GM leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter auftreten. Ebenso leistet GM keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden. Der Kunde ist verpflichtet, bei organoleptisch sensiblem Packinhalt die Eignung der Ware vor der Verarbeitung  entsprechend den damit verbundenen Qualitätskriterien zu überprüfen. Punkt 9.7 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt dadurch unberührt. Soweit oben nicht anders festgelegt, gibt GM keinerlei weiteren Zusicherungen oder Gewährleistungen welcher Art auch immer, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, ab.

9.2

Eine Lieferung gilt als vertragsgemäß ausgeführt, wenn allfällige Abweichungen betreffend Mengen,  Masse, Dicke sowie Material und Obeflächenbeschaffenheit der von GM dem Kunden gelieferten Ware die  angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreitet bzw. bei nicht angeführten Toleranzgrenzen, den allgemeinen ISO Toleranzsystem entspricht und die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen oder in Fällen, in denen keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, den internationalen Branchenstandards entspricht. Für die Quantität der Lieferung ist hierbei das tatsächliche Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung maßgebend. Bei Rohmaterialen gilt das Gewicht brutto für netto; bei Rollen verpackten Rohmaterialien einschließlich Umhüllung. Handelsübliche bzw. vernachlässigbare oder technisch unvermeidliche Mengenabweichungen gelten ungeachtet der obigen Bestimmungen jedenfalls nicht als Mängel.

9.3

Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass GM nur für jene Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen der gelieferten Ware als zugesagte Eigenschaften, Charakteristika oder Spezifikationen Gewähr leistet, die bei Vertragsabschluss selbst schriftlich vereinbart wurden (und nicht in allfälligem informellem Schriftverkehr oder durch mündliche Vereinbarung vor oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).

9.4

Durch den Kunden bereitgestellte Entwürfe, Werkzeuge, digitale Daten und andere vom Kunden bereitgestellte Hilfsmittel bzw. Materialien des Kunden werden bei GM auf Risiko des Kunden gelagert.

9.5

Wird die Ware längere Zeit gelagert, können bei der weiteren Verarbeitung Beeinträchtigungen (z.B. schlechtere Laufeigenschaften) auftreten. Sofern die weitere Verarbeitung der Ware daher aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Lieferzeitpunkt bzw. Abrufzeitpunkt erfolgt, oder sofern wiederum aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Ware vor der weiteren Verarbeitung mehr als 6 Monate auf Lager liegt, gelten derartige Beeinträchtigungen der Ware als vertragsgemäß durch den Kunden akzeptiert.

9.6

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur sofortigen Überprüfung der gelieferten Ware gelten jegliche Ansprüche aus Gewährleistungen und Zusicherungen als ausgeschlossen. Wenn der Kunde die mangelhafte und gerügte Ware einsetzen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GM. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:

a.

bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, oder Lieferung zu erfolgen;

b.

sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch wiederum binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;

c.

sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung zu erfolgen. Mängel/Reklamationen, die später als in Punkt a. bis c. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt gerügt werden, werden nicht berücksichtigt, und eine solche verspätete Rüge führt zum Ausschluss jeglicher Ansprüche aus Gewährleistungen oder Zusicherungen.

9.7

Bei Mängelrügen hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und GM gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist an GM zu richten. Erfolgt eine solche Mängelrüge nicht entsprechend den obgenannten Bestimmungen (insbesondere auch Punkt 9.7 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen), sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit diesem Mangel ausgeschlossen.

9.8

Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird der Kunde die Ware ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien mit vollumfänglicher Deckung zumindest bis zur Höhe des Kaufpreises versichern.

9.9

Der Kunde ist weiters verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist, den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht. Gleichzeitig ist in diesem Fall auch GM über einen möglichen Transportschaden schriftlich zu informieren.

9.10

Ein Mangel der Lieferung wird nach freiem Ermessen von GM durch unentgeltliche Verbesserung oder Austausch der Sache behoben. Ist allerdings Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für GM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt oder Preisminderung zu. Eine Preisminderung gilt nur bis zur Grenze von 30 % Reduktion des vereinbarten Nettoentgeltes als vereinbart; darüber hinaus ist der Kunde zum Rücktritt verpflichtet, sofern nicht GM einer weitergehenden Preisminderung zustimmt. Darüberhinausgehende Ansprüche richten sich nach Punkt 10. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, ist ausgeschlossen.

9.11

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrenübergang. Sofern eine solche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Gewährleistungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert. Die Dauer eines allfälligen Annahmeverzuges wird auf diese Gewährleistungsfrist verkürzend angerechnet.

9.12

Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen von GM ist die Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Vertragspflichten, insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten und der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

9.13

Der Kunde verpflichtet sich, die von GM zu bestimmten Produkten ausgegebenen Verarbeitungs Richtlinien in der jeweiligen Fassung einzuhalten sowie vom Kunden der Verarbeitung beigezogene Dritte zur Einhaltung der zur Verfügung gestellten Verarbeitungs-Richtlinie zu verpflichten. Der Kunde hält GM von sämtlichen durch die Nichteinhaltung der Verarbeitungs-Richtlinie durch den Kunden oder der Verarbeitung beigezogene Dritte entstandenen Schäden und Ansprüchen Dritter frei/schad- und klaglos (dies auch für den Fall, dass solche Ansprüche tatsächlich nicht bestehen sollten, sofern ein entsprechend ausreichender Kostenersatz vom Dritten nicht erfolgt).

10. Haftung

10.1

Alle im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen GM werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

10.2

Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt. Sofern eine solche Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zulässige, Mindestdauer als verlängert.

10.3

Die Haftung von GM ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vorhersehbare Schäden beschränkt, ausgenommen in Fällen von Personenschäden und anderweitig, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.

10.4

Eine Haftung für Schäden aufgrund von Angriffen durch Dritte zur Sabotage, Informationsgewinnung und/oder Erpressung (insbesondere Cyberattacken) oder Softwarefehler (Bugs), die aufgrund einer Dritthersteller-Software auftreten, wird ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

10.5

Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Produktions- oder Betriebsverluste, Ausfallzeiten, entgangene Umsätze oder Aufträge, gegenüber Dritten zu leistende/n vertraglichen Schadenersatz oder Vertragsstrafen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sowie allgemein für unvorhersehbare Schäden wird im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Für den Fall, dass eine der genannten Beschränkungen sich als ungültig erweist, gilt die Haftung von GM als auf das nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mindestmaß beschränkt. Den Kunden trifft zudem die Pflicht zur Schadensminderung.

11. Produkthaftung

11.1

Der Kunde darf die von GM hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

11.2

Besondere Eigenschaften der Produkte von GM gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. GM haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welches Waren von MTF eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.

11.3

Der Kunde ist weiters verpflichtet, bei Verwendung der von GM gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringung solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von GM gelieferten Ware nachzukommen.

11.4

Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und GM unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von GM gelieferten Waren zu verständigen.

11.5

Der Kunde ist zur Schadloshaltung von GM bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die GM aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Kunden entstehen.

11.6

Soweit der Kunde oder GM nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes Ersatz geleistet hat, obliegt in beiden Fällen im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehlerdes Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von GM gelieferten Ware verursacht oder mitverursacht wurde. Regressansprüche des Kunden gegenüber GM sind im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vorhersehbare Schäden beschränkt.

 

 

12. Verzicht

Ein Versäumnis von GM in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1

Auf den Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das materielle nationale Recht am Sitz von GM in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.

13.2

Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von GM örtlich und sachlich zuständige Gericht. Nach Wahl von GM kann für die obgenannten Streitigkeiten auch das für den Sitz des Kunden örtlich und sachlich zuständige Gericht angerufen werden.

14 Sonstiges

14.1

Erklärungen im Namen von GM sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.

14.2

Sämtliche Abreden zwischen GM und dem Kunden müssen in schriftlicher Form bzw. ausdrücklich über die Plattform GM digital der GM Gruppe vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wirdauch durch Telefax oder E-Mail genüge getan.

14.3

Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.

15. Elektronischer Dokumentenversand und Exportkontrolle

15.1

Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm für seine Bestellung relevante Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) per E-Mail oder in anderer geeigneter elektronischer Form übermittelt werden. Alle Übermittlungen an die vom Kunden angegebene E-Mail oder sonstige elektronische Adresse gelten mit Absenden als dem Kunden zugegangen.

15.2

Wenn der Kunde eine Bestellung über die Plattform GM digital tätigt, werden sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Bestellung in Abschnitt „Gebuchte Bestellungen, Lieferverfolgung und Verbindlichkeiten“ elektronisch gespeichert.

15.3

Die Lieferung oder Ausfuhr der Ware durch GM kann Sanktionen oder anderen geltenden Exportkontrollvorschriften unterliegen, die von zuständigen Behörden oder Gerichten so ausgelegt werden könnten, dass dadurch die Erfüllung des Vertrages verboten oder beschränkt wird oder einer Genehmigung durch zuständige Behörden unterliegt. Die Beurteilung solcher Sanktionen oder anderer geltender Exportkontrollvorschriften obliegt GM in dessen Ermessen. Haftungen von GM bei ordnungsgemäßer Ausübung dieses Ermessens sind ausgeschlossen. Sofern die Erfüllung des Vertrages seitens GM Sanktionen verursachen oder geltende Exportkontrollvorschriften verletzen sollte, die den Kunden betreffen, ist eine diesbezügliche Haftung von GM wiederum ausgeschlossen. GM behält sich das Recht vor, einseitig Bestellungen zu stornieren, ohne dadurch dem Kunden gegenüber irgendeiner Haftung für Schäden oder Verluste aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Stornierung zu unterliegen, falls eine erforderliche Genehmigung widerrufen oder nicht erteilt wird, oder den Vertrag auszusetzen und/oder zu beenden, falls dessen Erfüllung infolge von Embargos, Sanktionen oder ähnlichen Handels- oder Exportbeschränkungen (jedenfalls einschließlich US-Sanktionen, soweit deren Beachtung nach europarechtlichen Bestimmungen nicht gesetzlich zwingend unzulässig wäre), – gleichgültig, ob diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar waren oder nicht – behindert oder in unzumutbarer Weise erschwert wird.

 

16. Datenschutz und Datensicherheit

16.1

Jegliche GM im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelte Daten unterliegen der Datenschutzpolitik (DSGVO), und sind gemäß dieser Datenschutzpolitik zu handhaben.

16.2

Der Kunde ist zur Einhaltung sämtlicher relevanter aktueller und künftiger Datenschutzvorschriften verpflichtet. Der Kunde ist weiters verpflichtet, diese Pflichten auch auf seine Mitarbeiter und etwaige beauftragte Dritte zu überbinden. GM übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung für allfällige Verstöße des Kunden gegen relevante Datenschutzvorschriften.

16.3

Der Kunde stellt sicher und übernimmt die Verantwortung dafür, dass personenbezogene Daten, für die der Kunde als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO gilt, an GM rechtmäßig übermittelt werden dürfen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verarbeitung durch GM in dem vorhersehbaren Umfang und für die vorhersehbaren Zwecke unzulässig ist. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Betroffenen über die Verarbeitung durch GM im gesetzlich erforderlichen Umfang informiert sind.

16.4

Der Kunde stellt die Vertraulichkeit, Integrität, Sicherheit und Richtigkeit aller personenbezogenen Daten sicher, die er von GM erhält und verarbeitet.

 

17. Pönale (Vertragsstrafe)

Für den Fall des Verzuges wird unabhängig vom Verschulden 1 eine Vertragsstrafe

vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen

Kalendertag 3% der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender

Schaden ist auch zu ersetzen.

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